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I.     Unter dem Namen Rumicornis 17 besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Rümlang.

II.     Der Verein hat den Zweck, kulturelle und gemeinschaftliche Aktivitäten in Rümlang zu fördern, insbesondere mit der
        Durchführung einem wiederkehrenden Dorffestes.

III.    Mitglieder des Vereins sind natürliche Personen, die von der Mitgliederversammlung aufgenommen werden.

IV.    Der Verein besteht nur aus Aktivmitglieder.

V.     Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Eine Mitgliederversammlung hat im Mindesten
         folgende Traktanden zu behandeln:

  • Wahl der Stimmenzähler
  • Abnahme des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  • Abnahme der Jahresrechnung / Bericht der Revisoren
  • Mutationen
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl zweier Rechnungsrevisoren und eines Ersatzrevisors
  • Höhe der Mitglieder-, Gönner- und Sponsorenbeiträge
  • Statutenänderungen
  • Anträge der Mitglieder
  • Diverses

 
Die Traktandenliste kann vom Präsidenten oder Aktuar im Rahmen der nötigen Geschäfte erweitert werden.
 
Schriftliche Anträge von Mitgliedern müssen 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim
Präsidenten oder Aktuar eingetroffen sein.

VI.    Der Vorstand bildet das geschäftsführende Organ des Vereins, den er nach aussen vertritt. Dem Vorstand gehören ein
         Präsident, ein Kassier, ein Aktuar und ein Vertreter der Gemeine Rümlang sowie Beisitzer an. Der Vorstand wird von der 
         Mitgliederversammlung jeweils an der darauffolgenden Versammlung nach Abschluss eines Dorffestes gewählt.
         Zeichnungsberechtigt sind zusammen der Präsident und ein anderes Vorstandsmitglied.

VII.   Die Rechnungsrevisoren werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie prüfen die Rechnungsführung und den
         Jahresabschluss und stellen der Mitgliederversammlung jährlich Bericht und Antrag. Im Falle eines Ausscheidens
         während der Amtsdauer eines 1. oder 2. Revisors kommt der Ersatzrevisor zum Zuge.

VIII.   Der Vorstand verfügt im Rahmen des genehmigten Budgets pber eine eigene Ausgabenkompetenz.

IX.    Für die Vereinsschulden haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist
         ausgeschlossen.

X.    Für die Änderung der vorliegenden Statuten ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung notwendig, der
        mindestens die Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Der Beschluss ist nur gültig,
        wenn die Änderungsvorschläge mit der Einladung zur Versammlung publiziert worden sind.

XI.   Eine Auflösung des Vereins kann nur eine Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschliessen, an der
        mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine zweite
        Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Versammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden
        Mitglieder befugt, mit einfachem Mehr über die Auflösung des Vereins zu beschliessen.
        Ergibt sich bei der Liquidation des Vereinsvermögens ein Überschuss, so wird dieser an der Versammlung zu
        Gunsten von Rümlang Kultur überwiesen.

XII.  Diese Statuten sind die Gründungsstatuten des Vereines und lösen keine weiteren Schriftlichkeiten ab.