Reglement für Standbetreiber

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I. Organisation

     
Art. 1   Zweck
    Dieses Reglement legt Ort, Art und Zeit des Dorffestes fest und regelt deren Organisation und Durchführung.
Weitere Infos sind auf der Homepage www.dorffest-ruemlang.ch zu finden.
     
Art. 2   Aufsicht
    Unter dem Namen Rumicornis 17 besteht ein Verein in Rümlang mit dem Zweck, das wiederkehrende Dorffest zu organisieren.
Der Vorstand des Vereins bestimmt die einzelnen OK Mitglieder und deren Aufgaben.
     
Art. 3   Aufgaben
    Dem OK Rümlanger Dorffest obliegt die Organisation, Durchführung und Kontrolle des Dorffestes.
a) Ausschreibung und Vorbereitung des Dorffestes mit
    einem Chilbiteil, mit Ständen, Gastroangebote
    und/oder Attraktionen von Rümlanger Vereinen bzw.
    Gewerbetreibenden und professionellen
    Marktfahrern;
b) Erteilung der Marktbewilligung sowie Zuteilung der
    Standplätze;
c) Kontrolle der verkehrspolizeilichen Anordnungen;
d) Organisation der Reinigung des Festareals;
e) Überwachung des Dorffestes;
f ) Einholung sämtlicher Bewilligungen;
g) Einzug der Gebühren;
h) Verweigerung oder Entzug von Zulassungen.
     

II. Dorffest

     
Art. 4   Dorffest mit Chilbibetrieb
    Durchführungsdatum vom Freitag, 28.08. bis Sonntag, 30.08.2026.
Es ist kein Verschiebungsdatum geplant.
     
Art. 5   Festareal
    Das Festareal ist durch einen inneren Chilbi- und einen äusseren Fest-Perimeter bestimmt.
Als Zentrum für das Dorffest ist für den Chilbibetrieb der Gemeindehausplatz und rund um das Gemeindehaus ist der Festbetrieb in den verschiedenen Strassen und Plätzen vorgesehen.
In Absprache mit der Gemeinde Rümlang, kann das Gebiet jederzeit verändert werden.
Die Zufahrten für die an das Dorffest angrenzenden Liegenschaften sind für die Notfalldienste frei zu halten (Feuerwehr, Sanität, Polizei).
     
Art. 6   Betriebszeiten Festareal und Chilbi
    Die Öffnungszeiten sind wie folgt festgelegt:

Festareal:
- Freitag, 28.08.2026 – 18.00 Uhr bis 24.00 Uhr*
- Samstag, 29.08.2026 – 11.00 Uhr bis 24.00 Uhr*
- Sonntag, 30.08.2026 – 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr
*Verlängerung bis 02.00 Uhr  inkl. Musik mit Zusatzkosten ist möglich.

Chilbiareal
- Freitag, 28.08.2026 – 18.00 Uhr bis 24.00 Uhr
- Samstag, 29.08.2026 – 11.00 Uhr bis 24.00 Uhr
- Sonntag, 30.08.2026 – 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr

Mit dem Aufbau darf am 28.08.2026 um 9.00 Uhr begonnen werden.
Der Abbau muss am 30.08.2026 bis um 22.00 Uhr beendet sein.
Ausnahmen werden vom OK erteilt.

Verpflegungsstände der ortsansässigen Vereine oder GVR-Mitgliedern können beim OK Antrag um Verlängerung bis 02.00 Uhr stellen.
Die zusätzliche Gebühr von Fr. 50 wird mit den Standgebühren in Rechnung gestellt. Über Ausnahmen entscheidet das OK.

Soweit keine Sonderregelungen festgelegt werden, gelangen die Bestimmungen dieses Reglements sinngemäss zur Anwendung.
     

III. Teilnahme

     
Art. 7   Im Allgemeinen
    Bei der Zulassung wir auf ein ausgewogenes und marktgerechtes Angebot geachtet.
Die maximale Standtiefe entlang der Strassen ist auf 4 Meter begrenzt.
Bei überdimensionierten Marktständen kann eine Reduktion verlangt werden.
Reine Verpflegungsstände obliegen bevorzugt den örtlichen Vereinen oder GVR-Mitgliedern.

Die Zulassung kann insbesondere verweigert werden, wenn:
a) das Festareal für die Berücksichtigung aller Gesuche
    nicht ausreicht;
b) der Gesuchsteller keine Gewähr für eine
    ordnungsgemässe Ausübung des Marktgewerbes
    bietet;
c) das Warenangebot des Antragsstellers bereits auf
    dem Markt vorhanden ist.

Das OK bestätigt die Zulassung (Bewilligung) oder Abweisung schriftlich.

Bei unentschuldigtem Fernbleiben wird die volle Standgebühr in Rechnung gestellt.
     
Art. 8   Bewilligungen
    Wer am Dorffest 2026 teilnehmen will, benötigt eine Bewilligung des OK, welches auch die Zuteilung des Standplatzes enthält.
     
Art. 9   Anmeldung
    Anmeldungen für die Teilnahme müssen spätestens 6 Monate vor dem Dorffest dem OK eingereicht werden.
     
Art. 10   Abtretung an Dritte
    Standplätze dürfen nur mit Bewilligung des OK an Dritte abgetreten werden.
Art. 11   Getränke, Kühlwagen, Festmobiliar
    Sämtliches, handelsübliches Getränk müssen die Angemeldeten beim offiziellen Getränkelieferant des Rümlanger Dorffestes 2026 bei Köchli Getränke in Steinmaur, Telefonnummer 044 853 10 34, Ansprechperson Peter Köchli, bestellen.
Aufgrund des zentralen Einkaufs konnte mit Köchli Getränke Spezialkonditionen vereinbart werden.
Ebenfalls kann bei Köchli Getränke sämtliches Festinventar gemietet werden.
Das Material wird dann zusammen mit der Getränkebestellung nach Rümlang geliefert.
     

IV. Srandplatz-, Laufmeter-, Abfall- und Stromgebühren

     
Art. 12   Standplatz- und Laufmetergebühren
    Für die Teilnahme als Standbetreiber im Festareal  sind gemäss dem separaten Standgebührenreglement vom 16.09.2025 Standplatz-, Laufmeter und/oder m2-Gebühren zu entrichten.
Es werden keine Marktstände vermietet.
Elektroanschlüsse sind in den Standgebühren enthalten.
     
Art. 13   Abfall- und Stromgebühren
    Für die Beseitigung des Abfalls und für die Stromkosten wird von jedem Standbetreiber eine Pauschalgebühr von CHF 40 zusammen mit den Standplatz- und Laufmetergebühren in Rechnung gestellt.
An 3 Standorten, verteilt um das Festgelände, werden Deckelmulden platziert, wo die Abfallsäcke entsorgt werden können. Während der Nachtzeit d.h. von 23 Uhr bis morgens 9 Uhr sind die Mulden abgeschlossen.
     

V. Allgemeine Bestimmungen

     
Art. 14   Jugendschutz
    Als wichtige Jugendschutzmassnahme gilt heute die Abgabebeschränkung von Alkohol an Jugendliche. So dürfen an Jugendliche unter 16 Jahren keine alkoholischen Getränke und an Jugendliche unter 18 Jahren keine gebrannten Wasser (Spirituosen, Aperitifs sowie deren Verdünnungen wie Alcopops) abgegeben werden.
Bei Zuwiderhandlung haftet der Aussteller vollumfänglich.

Auszug aus dem Strafgesetzbuch:
Art. 136 StGB: Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder
Wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, oder Betäubungsmittel im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Am Verkaufspunkt ist ein gut sichtbares Schild anzubringen, auf welchem in gut lesbarer Schrift darauf hingewiesen wird, dass die Abgabe alkoholischer Getränke an Kinder und Jugendliche verboten ist. Dabei ist auf die Alkoholgesetzgebung geltenden Mindestabgabealter hinzuweisen.
     
Art. 15   Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
    Für alle am Dorffest feilgebotenen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände bleiben die Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen Lebensmittelgesetzgebung vorbehalten.
     
Art. 16   Verkaufsfronten
    Die zugewiesenen Standplätze und bestätigten Laufmeter sind strikte einzuhalten.
     
Art. 17   Verbotene Waren und Dienstleistungen
    Im Sinne von Art. 8 der Wandergewerbeverordnung vom 21. Januar 1986 (sGS 552.41) dürfen am Markt nicht angeboten werden:
a) Schriften sowie andere Waren und Dienstleistungen,
    die das sittliche Empfinden verletzen;
b) Heilmittel nach Art. 1 des Regulativs über die
    Ausführung der interkantonalen Vereinbarung über
    die Kontrolle der Heilmittel (sGS 314.111);
c) Waffen, Sprengkörper, Munition;
d) Soft-Airguns.
     
Art. 18   Transportfahrzeuge
    Transportfahrzeuge und Anhänger dürfen nicht auf dem Festareal abgestellt werden.
     
Art. 19   Haftung
    Teilnehmer besuchen den Markt auf eigenes Risiko und eigene Gefahr.
Das OK haftet für keinerlei Schäden aus dem Fest- und Chilbibetrieb.
     
Art. 20   Standplätze und Räumung
    Die Teilnehmer dürfen den Standplatz am 28.08.2026 ab 9.00 Uhr beanspruchen. Sie haben ihn am 30.08.2026 bis spätestens 22.00 Uhr gereinigt und ordnungsgemäss zu verlassen. Ein früheres resp. längeres Verbleiben wird nur in Ausnahmefällen bewilligt.
Schäden an öffentlichen Einrichtungen und Anlagen werden dem Verursacher belastet.
     

VI. Schlussbestimmungen

     
Art. 21   Zuwiderhandlungen
    Wer Bestimmungen dieses Reglements oder Anordnungen des OK zuwiderhandelt wird:
a) in leichten Fällen verwarnt;
b) in schweren Fällen vom Dorffest gewiesen.

Bei wiederholten Zuwiderhandlungen und in schweren Fällen kann das OK den Ausschluss für weitere Dorffeste verfügen.
     
Art. 22   Inkrafttreten
    Dieses Reglement tritt per 16.09.2025 in Kraft.
     
Für Personen- und/oder Berufsbezeichnungen wird der Einfachheit halber nur das Maskulin verwendet. Mann und Frau sind gleichberechtigt.
     
OK Rümlanger Dorffest 2026


Rümlang, 16. September 2025