Reglement für Standbetreiber
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I. Organisation |
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Art. 1 | Zweck | |
Dieses Reglement legt Ort, Art und Zeit des Dorffestes 2017 fest und regelt deren Organisation und Durchführung. Weitere Infos sind auf der Homepage www.dorffest-ruemlang.ch zu finden. |
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Art. 2 | Aufsicht | |
Unter dem Namen Rumicornis 17 besteht ein Verein in Rümlang mit dem Zweck, das wiederkehrende Dorffest zu organisieren. Der Vorstand des Vereins bestimmt die einzelnen OK Mitglieder und deren Aufgaben. |
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Art. 3 | Aufgaben | |
Dem OK Rümlanger Dorffest 2017 obliegt die Organisation, Durchführung und Kontrolle des Dorffestes. a) Ausschreibung und Vorbereitung des Dorffestes mit einem Chilbiteil, mit Ständen, Gastroangebote und/oder Attraktionen von Rümlanger Vereinen bzw. Gewerbetreibenden und professionellen Marktfahrern; b) Erteilung der Marktbewilligung sowie Zuteilung der Standplätze; c) Kontrolle der verkehrspolizeilichen Anordnungen; d) Organisation der Reinigung des Festareals; e) Überwachung des Dorffestes; f ) Einholung sämtlicher Bewilligungen; g) Einzug der Gebühren; h) Verweigerung oder Entzug von Zulassungen. |
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II. Dorffest |
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Art. 4 | Dorffest mit Chilbibetrieb | |
Durchführungsdatum vom Freitag, 25.08. bis Sonntag, 27.08.2017. Es ist kein Verschiebungsdatum geplant. |
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Art. 5 | Festareal | |
Das Festareal ist durch einen inneren Chilbi- und einen äusseren Fest-Perimeter bestimmt. Als Zentrum für das Dorffest ist für den Chilbibetrieb der Gemeindehausplatz und rund um das Gemeindehaus ist der Festbetrieb in den verschiedenen Strassen und Plätzen vorgesehen. In Absprache mit der Gemeinde Rümlang, kann das Gebiet jederzeit verändert werden. Die Zufahrten für die an das Dorffest angrenzenden Liegenschaften sind für die Notfalldienste frei zu halten (Feuerwehr, Sanität, Polizei). |
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Art. 6 | Betriebszeiten Festareal und Chilbi | |
Die Öffnungszeiten sind wie folgt festgelegt: Festareal: - Freitag, 25.08.2017 – 18.00 Uhr bis 24.00 Uhr* - Samstag, 26.08.2017 – 11.00 Uhr bis 24.00 Uhr* - Sonntag, 27.08.2017 – 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr *Verlängerung bis 02.00 Uhr inkl. Musik mit Zusatzkosten ist möglich. Chilbiareal - Freitag, 25.08.2017 – 18.00 Uhr bis 24.00 Uhr - Samstag, 26.08.2017 – 11.00 Uhr bis 24.00 Uhr - Sonntag, 27.08.2017 – 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr Mit dem Aufbau darf 25.08.2017 um 9.00 Uhr begonnen werden. Der Abbau muss am 27.08.2017 bis um 22.00 Uhr beendet sein. Ausnahmen werden vom OK erteilt. Verpflegungsstände der ortsansässigen Vereine oder GVR-Mitgliedern können beim OK Antrag um Verlängerung bis 02.00 Uhr stellen. Die zusätzliche Gebühr von Fr. 50 wird mit den Standgebühren in Rechnung gestellt. Über Ausnahmen entscheidet das OK. Soweit keine Sonderregelungen festgelegt werden, gelangen die Bestimmungen dieses Reglements sinngemäss zur Anwendung. |
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III. Teilnahme Rümlanger Dorffest 2017 |
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Art. 7 | Bewilligungen | |
Wer am Dorffest 2017 teilnehmen will, benötigt eine Bewilligung des OK, welches auch die Zuteilung des Standplatzes enthält. |
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Art. 8 | Anmeldung | |
Anmeldungen für die Teilnahme müssen spätestens 3 Monate vor dem Dorffest dem OK eingereicht werden. |
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Art. 9 | Im Allgemeinen | |
Bei der Zulassung wird auf ein ausgewogenes und marktgerechtes Angebot geachtet. Die maximale Standtiefe entlang der Strassen ist auf 4 Meter begrenzt. Bei überdimensionierten Marktständen kann eine Reduktion verlangt werden. Reine Verpflegungsstände obliegen bevorzugt den örtlichen Vereinen oder GVR-Mitgliedern. Die Zulassung kann insbesondere verweigert werden, wenn: a) das Festareal für die Berücksichtigung aller Gesuche nicht ausreicht; b) der Gesuchsteller keine Gewähr für eine ordnungsgemässe Aus- übung des Marktgewerbes bietet; c) das Warenangebot des Antragsstellers bereits auf dem Markt vorhanden ist. Das OK bestätigt die Zulassung (Bewilligung) oder Abweisung schriftlich. Bei unentschuldigtem Fernbleiben wird die volle Standgebühr in Rechnung gestellt. |
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Art. 10 | Abtretung an Dritte | |
Standplätze dürfen nur mit Bewilligung des OK an Dritte abgetreten werden. |
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IV. Gebühren Rümlanger Dorffest 2017 |
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Art. 11 | Standplatz- und Laufmetergebühren | |
Für die Teilnahme im Festareal sind Standplatz-, Laufmeter oder m2-Gebühren zu entrichten. (siehe beiliegendes Standgebühren-Reglement) Das OK setzt den Gebührentarif fest. Es werden keine Marktstände vermietet. Elektroanschlüsse sind in den Standgebühren enthalten. |
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Art. 12 | Weitere Gebühren | |
Für den Stand und die Beseitigung des Abfalls ist jeder Angemeldete selbst besorgt. Bei Nichtbeachten der Abfallverordnung (siehe beiliegende Abfallverordnung) werden die Gebühren für den zu entsorgenden Kehricht, samt allfälligen Unkosten der Gemeinde, dem Verursacher in Rechnung gestellt. Das Minimum beträgt CHF 150. |
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V. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 13 | Jugendschutz | |
Als wichtige Jugendschutzmassnahme gilt heute die Abgabebe- schränkung von Alkohol an Jugendliche. So dürfen an Jugendliche unter 16 Jahren keine alkoholischen Getränke und an Jugendliche unter 18 Jahren keine gebrannten Wasser (Spirituosen, Aperitifs sowie deren Verdünnungen wie Alcopops) abgegeben werden. Bei Zuwiderhandlung haftet der Aussteller vollumfänglich. Auszug aus dem Strafgesetzbuch: Art. 136 StGB: Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder Wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, oder Betäubungsmittel im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Am Verkaufspunkt ist ein gut sichtbares Schild anzubringen, auf welchem in gut lesbarer Schrift darauf hingewiesen wird, dass die Abgabe alkoholischer Getränke an Kinder und Jugendliche verboten ist. Dabei ist auf die Alkoholgesetzgebung geltenden Mindestabgabe- alter hinzuweisen. |
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Art. 14 | Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände | |
Für alle am Dorffest feilgebotenen Lebensmittel und Gebrauchs- gegenstände bleiben die Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen Lebensmittelgesetzgebung vorbehalten. |
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Art. 15 | Verkaufsfronten | |
Die zugewiesenen Standplätze und bestätigten Laufmeter sind strikte einzuhalten. |
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Art. 16 | Verbotene Waren und Dienstleistungen | |
Im Sinne von Art. 8 der Wandergewerbeverordnung vom 21. Januar 1986 (sGS 552.41) dürfen am Markt nicht angeboten werden: a) Schriften sowie andere Waren und Dienstleistungen, die das sittliche Empfinden verletzen; b) Heilmittel nach Art. 1 des Regulativs über die Ausführung der interkantonalen Vereinbarung über die Kontrolle der Heilmittel (sGS 314.111); c) Waffen, Sprengkörper, Munition; d) Soft-Airguns. |
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Art. 17 | Transportfahrzeuge | |
Transportfahrzeuge und Anhänger dürfen nicht auf dem Festareal abgestellt werden. |
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Art. 18 | Haftung | |
Teilnehmer besuchen den Markt auf eigenes Risiko und eigene Gefahr. Das OK haftet für keinerlei Schäden. |
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Art. 19 | Standplätze und Räumung | |
Die Teilnehmer dürfen den Standplatz am 25.08.2017 ab 9.00 Uhr beanspruchen. Sie haben ihn am 27.08.2017 bis spätestens 22.00 Uhr gereinigt und ordnungsgemäss zu verlassen. Ein früheres resp. längeres Verbleiben wird nur in Ausnahmefällen bewilligt. Schäden an öffentlichen Einrichtungen und Anlagen werden dem Verursacher belastet. |
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VI. Schlussbestimmungen |
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Art. 20 | Zuwiderhandlungen | |
Wer Bestimmungen dieses Reglements oder Anordnungen des OK zuwiderhandelt wird: a) in leichten Fällen verwarnt; b) in schweren Fällen vom Dorffest gewiesen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen und in schweren Fällen kann das OK den Ausschluss für weitere Dorffeste verfügen. |
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Art. 21 | Inkrafttreten | |
Dieses Reglement tritt per 01.07.2016 in Kraft. | ||
Für Personen- und/oder Berufsbezeichnungen wird der Einfachheit halber nur das Maskulin verwendet. Mann und Frau sind gleichberechtigt. |
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OK Rümlanger Dorffest 2017 Rümlang, 01. Juli 2016 |